Verbraucherkreditrichtlinie
Verbraucherschutz für Kredite
Konkrete und vergleichbare Angaben für Verbraucher
Seit Juni 2010 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Mit Verabschiedung dieses Gesetzes hat sich Deutschland der Richtlinie des Europäischen Parlaments angeschlossen. Es gibt vor, die Kreditangebote von Banken für die Verbraucher transparenter zu gestalten, sodass die Verbraucher die verschiedenen Angebote auch besser miteinander vergleichen können. Aber nicht nur in Deutschland, auch in allen anderen EU Ländern soll durch diese Richtlinie des Europäischen Parlamentes ein einheitlicher Standard bei den Verbraucherkreditverträgen erreicht werden, damit Verbraucher auf die verschiedenen Kreditangebote aus ganz Europa, zurückgreifen können. Gibt es in allen EU-Ländern die gleichen Konditionsangaben, können die Verbraucher durch die Verbraucherrichtlinie die Angebote besser miteinander vergleichen und haben so die Möglichkeit, den für sie günstigsten Kredit auszuwählen.
Mehr Verbraucherschutz auch bei der Werbung
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 11. Juni 2010 hat sich auch die Werbung, die Banken für ihre Kreditangebote machen, stark verändert. Während Banken, vor der Gesetzesänderung vor allem mit dem kleinstmöglichen Zinssatz Werbung machten, um möglichst günstig zu erscheinen, muss heute der sogenannte Zwei-Drittel-Zins angegeben werden. Dieser Zwei-Drittel-Zins zeigt dem Verbraucher, wie hoch der Effektivzins bei mindestens zwei Drittel aller Kreditverträge ist, die aufgrund dieser Werbung zustande gekommen sind. Das bedeutet im Klartext, dass mindestens zwei Drittel aller Kreditnehmer den angegebenen oder einen niedrigeren Effektivzins bekommen. Durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurde auch der Lockvogelwerbung mit unrealistischen Niedrigzinssätzen entgegengearbeitet, so wie die Verbraucherzentrale dies erreichen wollte. Die Abschaffung des sogenannten Schaufensterzinses wird nicht nur von Verbraucherschützern begrüßt. Neben dem Zwei-Drittel-Zins muss in der Werbung nun auch der höchstmögliche Effektivzins mit angegeben werden. Mit dem Sollzins, der auch angegeben werden muss, können die Verbraucher sehen, mit welchem Zinssatz die Bank direkt arbeitet, ohne das sonstige Gebühren den Zinssatz beeinflussen. Somit ist der Sollzins mit dem Nominalzins gleichzusetzen.
Zwei-Drittel-Zins
Neben dieser neuen Werbung mit den neuen Informationen muss eine Bank dem Verbraucher ein Rechenbeispiel mit Kreditbetrag und Zwei-Drittel-Zins anzeigen. Anhand dieses Rechenbeispiels muss dem Verbraucher der Unterschied zwischen dem Effektiv- und dem Sollzinssatz deutlich gemacht werden. Ebenfalls in diesem Rechenbeispiel müssen dem Verbraucher neben dem Nettokreditbetrag die Aufzählung aller sonstigen Kosten, wie etwa Bearbeitungsgebühren, die bei einem Vertragsabschluss für den Kreditnehmer anfallen, aufgeschlüsselt werden. Somit hat der Verbraucher anhand dieses Beispiels die Möglichkeit, die verschiedenen Angebote effektiv miteinander zu vergleichen und das für ihn beste Angebot zu wählen, ohne die Gefahr einen zu teuren Kredit auszuwählen. Um den Verbraucher noch weiter zu schützen, setzt die Verbraucherkreditrichtlinie ebenfalls voraus, dass alle Interessenten seitens der Bank über die Einzelheiten des Kredits und dessen Konditionen wie Zinssätze und Nebenkosten informiert werden. Dabei eingeschlossen sind auch Informationen zum Widerrufsrecht, was bei einer vorzeitigen Kredittilgung passiert und welche Folgen ein Rückstand der Kreditraten nach sich zieht. Je nach Kreditart bekommen die Verbraucher dazu von den Banken standardisierte Informationsblätter, die in ihrer Variante jeweils eben der Kreditart entsprechen. Jeder Kreditinteressent hat zudem das Recht einen kostenlosen Vertragsentwurf von der Bank zu erhalten, um diesen vor Vertragsabschluss genauestens zu prüfen.
Wie muss das Rechenbeispiel aussehen?
Damit Verbraucher die verschiedenen Kreditangebote besser miteinander vergleichen können, ist das, durch das im Juni 2010 erlassene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie für jede Bank verpflichtende Rechenbeispiel für ein Kreditangebot sehr hilfreich. Was ein Rechenbeispiel alles enthalten muss, um der Verbraucherkreditrichtlinie zu entsprechen, sind folgende Angaben, die auf einem Beispiel der CreditPlus Bank basieren. Effektive Jahreszinsen: 2,99 % bis 12,99 %, Nettodarlehnsbeträge: 2.000,00 bis 70.000,00 Euro, Laufzeiten: 12 bis 84 Monate, Sollzinssatz p. a.: 0,03 % bis 11,14 % (gebunden) zzgl. 0 % bis 3,50 % Bearbeitungsentgelt, Voraussetzungen: Sie sind volljährig, Wohnsitz in Deutschland, min. 6 Monate Arbeitnehmer, keine negative SCHUFA. Als repräsentatives Beispiel würde in dem Fall stehen: Bei einem Nettodarlehensbetrag von 5.000,00 Euro erhalten zwei Drittel der Kunden einen effektiven Jahreszins von 8,19 % oder günstiger (gebundener Sollzinssatz 6,45 % p. a. zzgl. 3,50 % Bearbeitungsentgelt). Dies ist ein gültiges Beispiel einer Bank. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Durch die Einführung der Norm können Kredite einfach und bequem mit einem Kreditrechner errechnet werden. Häufig ist der effektive Zinssatz direkt mit dem Nettodarlehensbetrag verbunden. Die jeweilige Staffelung können Verbraucher oft einer Liste entnehmen, welche die Bank zur Verfügung stellt. In einem persönlichen Beratungsgespräch können die Kreditkonditionen nebst allen zusätzlich anfallenden Kosten für den individuellen Fall geklärt werden.
Was bedeuten die verschiedenen Zinssätze?
Bei einem Kredit wird zwischen dem effektiven Zins und dem Sollzins unterschieden. Der Sollzins ist der reine Zinssatz. Er kann mit dem Nominalzins gleichgesetzt werden. Der Sollzins gibt also die Zinsen für einen Kredit an, ohne dass der Zinssatz durch weitere Kosten beeinflusst wurde. Unter dem Begriff weitere Kosten kann der Verbraucher zum Beispiel Bearbeitungsgebühren und Vermittlungsgebühren verstehen. Der Sollzins wird immer pro Jahr angezeigt. Der Effektivzins ist das Gegenstück zum Soll- beziehungsweise Nominalzins und schließt einige Kosten, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen an. Die kompletten Kosten sind auf die gesamte Laufzeit auf den Effektivzins umgelegt und sie werden damit auch pro Jahr angegeben. Die Differenz zwischen dem Sollzins und dem Effektivzins zeigt also die zusätzlichen Kosten für den Kredit an. Ist der Sollzinssatz also 6,45 % p. a. und der Effektivzins 8,19 % beträgt die Differenz 1,74 %. Allerdings kommt bei vielen Banken noch ein Bearbeitungsentgelt hinzu, welches nicht im Effektivzins mit eingerechnet ist, sodass die wirklichen Kosten für den Kredit höher ausfallen als die Zinsen angeben.
Worauf ein Verbraucher noch bei der Kreditsuche achten sollte
Aufgrund der vielseitigen Angebote, die mit verschiedenen Versprechungen locken, ist es für die meisten Menschen schwer, den Überblick zu behalten. Gerade im Internet wird häufig mit Sofortkrediten, besonders niedrigen Zinssätzen oder Krediten ohne Schufa-Auskunft geworben. Durch die vielen Angebote im Internet kommt es leider auch vor, dass Verbraucher unseriöse Kreditvermittler auswählen. Um diesem Risiko bestmöglich aus dem Weg zu gehen, sollten sich Verbraucher bei jedem Kreditangebot genauestens über die Zinsen, über mögliche zusätzliche Kosten und die allgemeinen Kreditbedingungen informieren. Um unnötigen Mehrkosten oder überteuerte Kredite zu vermeiden, wird empfohlen, nur bei seriösen und zuverlässigen Anbietern einen Kreditvertrag zu unterschreiben. Sollte eine wichtige Angabe fehlen, die im Rechenbeispiel vorhanden sein müsste, ist der Kreditgeber als unseriös einzustufen und zu meiden.
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